In unserem letzten Mitgliederbrief informierten wir Sie über die Möglichkeiten unserer staatlichen Behörden, den Ehestand von moslemischen Zuwanderern zu verschleiern. Es müssten mittlerweile viele Tausende sein, die in Vielehe mit ihren Frauen und Kindern in Deutschland leben. Zur legalen Darstellung und damit Verschleierung werden die nach moslemischen Recht erlaubten Zweit- bis Viertfrauen als Kindsmutter mit ihren Kindern geführt.

Auf unsere Anfrage bei der Stadt Köln antwortete Frau Reker folgerichtig: „Nach deutschem Recht ist die Vielehe verboten. Wenn im Ausland solche Ehen geschlossen werden, können aus der Eheschließung keine Ansprüche auf Familiennachzug abgeleitet werden“.

Damit beweist unsere Frau Oberbürgermeisterin wieder einmal, dass sie die rechtsstaatlichen Widersprüche nicht erkennt und zur der Entwicklung unseres multikulturellen Miteinanders „Armlängen Abstand“ hat. Die Wirklichkeit sieht anders aus:

  1. Die Beiträge in den Medien (z.B. RTL-Extra mit B. Schrowange) und Zeitungen/Zeitschriften (z.B. aus Pinneberg und Berlin-Neukölln) sprechen eine andere Sprache.
  2. Die Agentur für Arbeit hat ihre Filialen angewiesen, die Zweitfrau mit ihren Kindern als „eigenständige Bedarfsgemeinschaften“ zu führen, um dem eingangs erwähnten gesetzlichen Verbot zu entsprechen. Die von uns angefragte statistische Erfassung gibt es natürlich nicht.

Und nun setzt das Bundesverwaltungsgericht all dem noch die Krone auf und stellt fest, dass eine im Ausland geschlossene Zweitehe einen Einbürgerungsanspruch in Deutschland nicht ausschließt. Am Beispiel eines Syrers entschied das Gericht, dass eine solche Ehe einem „wirksamen Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung“ nicht entgegen stehe (Az. BVerwG  1C  15.17). Die Einbürgerung des Syrers war zurückgenommen worden, nachdem seine Zweitehe bekannt wurde. Gegen diese Rücknahme klagte er erfolgreich! Er hatte im April 2008 eine Deutsche und im Juni 2008 in Damaskus eine Syrerin geheiratet.

Wer beruft diese Richter?