Wir hatten dargestellt, dass bei der Zusammenführung von Flüchtlingsfamilien mit dem amtlichen Verweis auf das Kindswohl ein Umgehungstatbestand geschaffen wird, der einer Legalisierung der Vielehe gleichkommt. Gleichzeitig wird die statistische Dokumentation als Vielehe verschleiert, da die Zweit- oder Drittfrau nicht als Ehefrau, sondern als Kindsmutter geführt wird.

In den arabischen Herkunftsländern ist es nur Wohlhabenden möglich, eine Zweit- und Dritt-bis Viertfrau durchaus legal nach dem religiösen Recht der Scharia zu heiraten. Ärmeren Schichten bleibt diese Möglichkeit aufgrund der fehlenden sozialen Absicherung verschlossen. In unserem Land wird durch die Zahlung von Hartz IV und Kindergeld eben diese Möglichkeit eröffnet. Man könnte behaupten „Hartz IV verleitet zu Vielehen“!

Nach einer Reportage von RTL Extra hat in Berlin-Neukölln (ca. 320.000 Einwohner mit einem Migrantenanteil von über 60%) jeder 3. muslimische Migrant eine Zweitfrau oder mehr. In einem Interview mit dem vorgenannten Sender bestätigte Anja Huth, die Presse-sprecherin der Agentur für Arbeit in Nürnberg, dass es auch gehäuft zum Missbrauch dieser Sozialleistungen käme, indem

  • die 2. Frau in der Regel nicht arbeitet,
  • sie als Kindsmutter alleinerziehend gemeldet ist,
  • oftmals behauptet, den Vater nicht zu kennen.

Sie erhält dadurch noch einen Alleinerziehendenzuschlag von ca. 200 €. Diesen erhält sie auch mit der Neuregelung der Bundesagentur für Arbeit, wonach sie als „eigenständige“ Bedarfsgemeinschaft (BILD+FAZ vom 14.4.18) geführt wird, denn es darf nach deutschem Recht nur „eine Person“ als Partner geführt werden. Doch – wer mit wem unter welcher Adresse wirklich zusammen lebt, kann nur über die Melderegister der Kommunen erfasst werden.

Das Problem bleibt und die Job-Center zahlen weiterhin Miete, Unterhalt und Kindergeld….

Nach deutschem Recht ist die kirchliche Eheschließung ohne Bedeutung. Wenn aber nach der Scharia die Ehe gültig ist und moslemische Mitbürger auf den Gang zum deutschen Standesamt verzichten, benötigen wir ein Zentralregister für Imame, in dem diese Ehen dokumentiert werden müssen, um unseren Gesetzen Geltung verschaffen zu können. Die AfD verlangt die Anwendung des § 30 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes, nach dem der Nachzug von Zweitfrauen ausgeschlossen werden kann. Gerechterweise muss man sagen, dass auch den meisten Imamen nicht an dem Segen für die zweite bis vierte Frau gelegen ist, ihr Bestreben aber umgangen wird, indem „Mann“ in verschiedenen Moscheen heiratet… (Literaturhinweis: Joachim Wagner „Richter ohne Gesetz“)