Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,
sehr geehrte Damen und Herren,
die Fraktion der Alternative für Deutschland bittet Sie, folgenden Antrag auf die Tagesordnung der kommenden Ratssitzung zu setzen.
Beschluss:
Der Rat der Stadt Köln möge beschließen:
- Der Rat der Stadt Köln bekennt sich zu seinem Beschluss vom 18. Dezember 2018 auf Grundlage des Antrags AN/1865/2018.
- Gebäude und Liegenschaften der Stadt Köln dürfen verfassungsfeindlichen Organisationen nicht überlassen werden, soweit dem vertragliche oder rechtliche Verpflichtungen der Stadt nicht entgegenstehen.
- Gebäude und Liegenschaften der Stadt Köln dürfen kriminellen Organisationen und Organisationen, die zu Straftaten aufrufen nicht überlassen werden, soweit dem vertragliche oder rechtliche Verpflichtungen der Stadt nicht entgegenstehen. Das gilt auch für Organisationen, die Straftaten dulden oder billigen.
- Der Rat der Stadt Köln bekennt sich zum Rechtsstaatsprinzip und spricht sich uneingeschränkt gegen das Mittel der Gewalt zur Erreichung politischer Ziele aus.
- Vor diesem Hintergrund fordert der Rat die Verwaltung auf, die Überlassung des ehemaligen Betriebshofes des Kanalbauamtes in der Luxemburger Str. 93
an die „Interessengemeinschaft Autonomes Zentrum Köln“ zum nächstmöglichen Zeitpunkt einzustellen und dieser auch keine neue Liegenschaft mehr zu überlassen.
Begründung:
Die Stadt Köln überlässt seit 2014 unentgeltlich der „Interessengemeinschaft Autonomes Zentrum Köln“ (AZ) den ehemaligen Betriebshof des Kanalbauamts in der Luxemburger Straße 93 (Vorl. 3157/2018). Ursprünglich war vorgesehen und vereinbart, dass die Nutzung zum 31. Dezember 2018 enden sollte.
Wie auf Nachfrage inzwischen bekannt wurde (Vorl. 0410/2019), hat die Stadtverwaltung die Nutzungsvereinbarung inzwischen um ein Jahr verlängert, ohne dabei jedoch den Rat oder einen seiner Ausschüsse in den Entscheidungsprozess einzubeziehen.
Obwohl die Verwaltung sich mit seltenem und wenig nachvollziehbarem Engagement um die Findung einer Ersatzliegenschaft bemühte und bemüht, zu der sie durch nichts verpflichtet ist, treten die Vertreter des „AZ“ mit einer bemerkenswerten Anspruchshaltung und zunehmender Militanz gegenüber der Stadt und ihren Repräsentanten auf.
Bereits am 5. Juli 2018 störte eine Reihe von Personen aus dem Umfeld des „AZ“ den Ablauf der Ratssitzung durch lautstarkes Grölen von Parolen von den Zuschauerrängen.
Obwohl die Verlängerung der Nutzungsvereinbarung bereits bekannt war, kam es am 31. Januar 2019 abermals zur rechtswidrigen Protesten, die sich zumindest teil-weise auf das „AZ“ bezogen: Circa 100 Personen stürmten nach Angaben des WDR das Stadthaus in Deutz. Gegen 60 Personen wurde Anzeige erstattet.
Bereits am 25. Juni 2018 wurde die Oberbürgermeisterin im Hauptausschuss nach ihrer Kenntnis verfassungsfeindlicher Umtriebe im „AZ“ befragt. Weder sie noch andere Vertreter der Verwaltung waren in der Lage, die Frage zu beantworten.
Eine Anfrage des Landtagsabgeordneten Sven Tritschler an die Landesregierung (LT-Drs. 17/2990) ergab derweil ein eindeutiges Bild: Das Innenministerium teilte mit, dass nach Erkenntnissen des Nordrhein-Westfälischen Verfassungsschutzes ganze vier verfassungsfeindliche/linksextremistische Gruppierungen Räume im „AZ“ als Büro oder für Veranstaltungen nutzen (LT-Drs. 17/3442). Dabei handelt es sich im Einzelnen um:
Die Interventionistische Linke Köln
Das Anarchitische Kollektiv
Die Antifaschistische Gruppe (AG CGN)
Den Antifa AK Köln
Der Innenminister teilte ebenfalls mit, dass es während des Nutzungszeitraums durch das „Z“ zu einer Reihe von Straftaten in der Liegenschaft kam.
Die Oberbürgermeisterin ließ sich von der Anwesenheit verfassungsfeindlicher und gewaltbereiter Gruppierungen allerdings offenbar nicht stören, besuchte das „Autonome Zentrum“ im Juli 2018 und erwarb nach Berichten des Kölner Stadt-Anzeigers ein T-Shirt mit der Aufschrift „AZ bleibt“.
Auf Nachfrage der AfD-Fraktion rechtfertige die Verwaltung ihre unentgeltliche Überlassung und damit die Subventionierung verfassungsfeindlicher Organisationen damit, dass diese unter dem Schutz des Grundgesetzes stehen (Vorl. 3157/2018). Auf die mündliche Nachfrage nach einer Rechtsnorm erklärte die Oberbürgermeisterin, es handele sich dabei um Artikel 9 GG (Vereinigungsfreiheit).
Es ist unstreitig, dass die genannten Organisationen unter dem Schutz des Grundgesetzes stehen, solange sie nicht verboten sind. Es ist aber genauso unstreitig, dass sich aus Artikel 9 GG kein Anspruch auf öffentliche Förderung, z.B. durch vergünstigte oder kostenlose Überlassung von Liegenschaften ableiten lässt. Die Einlassung der Verwaltung und die mündliche Ergänzung der Oberbürgermeisterin sind daher irreführend.
Eine Stadt, die sich Weltoffenheit, Toleranz und Rechtsstaatlichkeit auf die Fahnen geschrieben hat, darf nicht ohne Not öffentliches Eigentum gewaltbereiten Feinden unserer Demokratie überlassen.
Der Rat der Stadt Köln hat mit seinem o.g. Beschluss vom 18. Dezember 2018 der Verwaltung sogar ausdrücklich den Auftrag erteilt, alle Spielräume zu nutzen, um verfassungsfeindlichen Organisationen die Nutzung städtischer Immobilien vorzuenthalten.
Es ist mithin nur folgerichtig, die Nutzungsvereinbarung mit dem AZ schnellstmöglich zu beenden.
gez. Wilhelm Geraedts
(Fraktionsgeschäftsführers)
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