Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,
sehr geehrte Damen und Herren,
die Fraktion der AfD bittet, folgenden Antrag in die Tagesordnung der Sitzung des Rates aufzunehmen:
Beschluss:
Der Rat der Stadt Köln beschließt:
Der Beschluss vom 11. Juli 2017 wird geändert. Auf der Basis der Zuwendungsstruktur für die Fraktionsgeschäftsstellen gemäß Ratsbeschluss vom 30. September 2014 sollen die Zuwendungen mit Wirkung vom 1. Juli 2014 in folgender Form angepasst und bereitgestellt werden:
Der Zuschuss zu den personellen Aufwendungen wird in folgenden Größenklassen angepasst:
3 RM + 1,0 E 10
10 bis 14 RM + 1,0 E 10
10 bis 14 RM – 1,0 E 13
20 bis 24 RM – 0,5 E 6
20 bis 24 RM – 1,0 E 11
25 bis 29 RM – 0,5 E 9
25 bis 29 RM – 0,5 E 11
Gemäß § 56 Abs. 3 Satz 4 GO NRW erhält eine Gruppe mindestens eine proportionale Aus-stattung, die zwei Dritteln der Zuwendungen entspricht, die die kleinste Fraktion nach § 56 Absatz 1 Satz 2 GO NRW erhält oder erhalten würde.
Hinsichtlich der übrigen Festlegungen haben die Beschlussfassungen des Rates vom 13. Juli 2007 und vom 29. Oktober 2009 weiterhin Bestand.
Begründung:
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit rechtskräftigem Urteil vom 17. Februar 2017 (Az: 15 A 1676/15) festgestellt, dass der Beschluss des Rates vom 30. September 2014 unter dem Tagesordnungspunkt 3.1.1 zur Anpassung von Fraktionszuwendungen und der Fraktionsausstattung rechtswidrig ist. Der vom Rat daraufhin in der Sitzung vom 11. Juli 2017 unter TOP 3.1.2 gefasste Beschluss zur Anpassung der Fraktions-zuwendungen trägt dieser Gerichtsentscheidung sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht nicht hinreichend Rechnung:
1. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts lag kein sachlicher Grund dafür vor, dass der Rat die Personalkostenzuschüsse für alle Fraktionsgrößenklassen ab der Stufe „4 bis 6 RM“ angehoben hat, für die unterste Größenklasse der kleinstmöglichen Fraktion mit „3 RM“ indessen nicht. Insbesondere hat das Gericht beanstandet, dass die Größenklasse „4 bis 6 RM“ nach dem Ratsbeschluss aus September 2014 über insgesamt drei zu besetzende volle Stellen verfügen konnte, wohingegen der Größenklasse „3 RM“ weiter nur eine zugewiesene volle Stelle verblieb. Die Stellenrelation der Größenklasse „4 bis 6 RM“ ist damit von 2 : 1 auf 3 : 1 gestiegen, ohne dass bei einer Fraktion der Größenklasse „4 bis 6 RM“ die typische Fraktionsarbeit in dreifachem Um-fang anfällt. Dies ist aus Sicht des Gerichts ein Ungleichgewicht.
Dieses Ungleichgewicht versucht der Beschluss vom 11. Juli 2017 dadurch auszuglei-chen, dass der Größenklasse „3 RM“ eine weitere volle Stelle zugewiesen wird, so dass sie jetzt insgesamt über zwei zu besetzende volle Stellen verfügen kann und die Stellenrelation auf den ersten Blick quantitativ gewahrt scheint.
Allerdings kommt es auch auf die Qualität der zugewiesenen weiteren Stelle an. Die Begründung des Ratsbeschlusses vom 30. September 2014 stellt im Wesentlichen darauf ab, dass die inhaltlichen und organisatorischen Anforderungen an das kommunale Mandat gerade in einer Großstadt wie Köln gestiegen seien und dass diese gestiege-nen Anforderungen eine bessere personelle und sächliche Ausstattung der Fraktionen erforderten, um eine hinreichende Qualität der Rats- und Ausschussarbeit sicherzustel-len. Im Gerichtsverfahren hat das Rechts- und Versicherungsamt dazu vorgetragen, die für notwendig erachtete personelle Unterstützung zur Professionalisierung der Ratsarbeit sollte in erster Linie durch Fraktionsassistenten erfolgen, die die Ratsmit-glieder bei der Bearbeitung von Fachthemen unterstützen. Deswegen seien im Beschluss aus September 2014 vor allem Assistentenstellen neu zugewiesen worden.
Für das Oberverwaltungsgericht hat sich aber nicht erschlossen, warum eine Fraktion mit 4 bis 6 Mitgliedern dreimal so viel Zuarbeit benötigt wie eine Kleinstfraktion mit nur drei Mitgliedern; im Gegenteil liegt in diesem Aufgabenbereich ein degressiv-proportionaler Personalbedarf näher. Unter Berücksichtigung der Begründung des Be-schlusses vom 30. September 2014, den Ausführungen des Rechts- und Versiche-rungsamtes im Gerichtsverfahren und den Feststellungen des Oberverwaltungsge-richts muss den Fraktionen der Größenklasse „3 RM“ ebenfalls eine Fraktionsassistentenstelle der Wertigkeit E 10 zugewiesen werden und nicht die einer Bürokraft.
2. Das Oberverwaltungsgericht hat ferner beanstandet, dass die Personalausstattung der einzelnen Fraktionsgrößenklassen zwar im Grundsatz eine degressiv-proportionale Tendenz erkennen lässt; allerdings ist diese Staffelung nicht durchweg in sich stimmig.
Insbesondere fand sich ein von der übrigen Staffelung deutlich abweichender erheblicher Sprung um drei volle Stellen von 6,5 Stellen auf 9,5 Stellen im Übergang von der Größenklasse „15 bis 19 RM“ zu „20 bis 24 RM“. Für diesen Sprung in der Personalausstattung, der die sonstigen 1er bzw. 1,5er Zuwächse ab der Größenklasse „4 bis 6 RM“ nicht nachvollzieht, findet sich kein sachlicher Grund.
Der Beschluss vom 11. Juli 2017 versucht diesen Bedenken dadurch Rechnung zu tragen ,dass in der Fraktionsgrößenklasse „20 bis 24 RM“ je eine halbe Stelle Bürosekretärin und Fraktionsassistent wegfallen sollen, wodurch sich die Gesamtpersonalausstattung auf 8,5 Vollzeitstellen reduziert. Damit werden die Vorgaben des Oberverwaltungsgerichts aber nicht umgesetzt. Auffallend bleibt weiterhin der große Sprung in der Personalausstattung zwischen der Größenklasse „15 bis 19 RM“ einerseits und „25 bis 29 RM“ andererseits von 6,5 auf 10,5 Vollzeitstellen. Für diesen außerordentlichen Zuwachs von vier Vollzeitstellen gibt es weiterhin keine sachliche Rechtfertigung. Anstatt von zwei Sprüngen mit drei Stellen und einer Stelle sind jetzt zwei Sprünge von je zwei Vollzeitstellen vorgesehen. Auch insoweit werden die ansonsten üblichen 1er bzw. 1,5er Zuwächse also nicht nachvollzogen. Die Abschmelzung in der Größenklasse „20 bis 24 RM“ dient allein dazu, den deutlichen Zuwachs in der nächsthöheren Größenklasse zu kaschieren. Eine sachliche Rechtfertigung ist nach wie vor nicht vorhanden.
Der vorliegende Beschluss setzt die Bedenken des Oberverwaltungsgerichts durch die Beschränkung auf regelmäßige Zuwächse um 1,5 Stellen zwischen den Größenklassen „10 bis 14 RM“, „15 bis 19 RM“, „20 bis 24 RM“ sowie „25 bis 29 RM“ um.
3. Schließlich sieht der Beschluss vom 11. Juli 2017 vor, dass die Anpassungen der Zuwendungsstruktur „mit sofortiger Wirkung“ umgesetzt werden sollen. Eine Rückwirkung ist nicht vorgesehen. Dadurch tritt die Situation ein, dass für die Zeit vom 1. Juli 2014 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anpassungen aus dem Beschluss vom 30. September 2014) bis zum 11. Juli 2017 keine Rechtsgrundlage mehr für die Gewährung von Zuwendungen an die Fraktionen im Rat der Stadt Köln besteht. Das Oberverwal-tungsgericht hat die Rechtswidrigkeit des Ratsbeschlusses vom 30. September 2014 festgestellt und damit seine Unwirksamkeit. Die vom Gericht dargestellten Rechtsverstöße hatten im Rahmen der von ihm angestellten Gesamtbetrachtung die Gesamtrechtswidrigkeit des Ratsbeschlusses zur Folge. Die in dem Zeitraum an alle Fraktionen gewährten Zuwendungen sind damit rechtsgrundlos geleistet worden, soweit sie über diejenigen Leistungen hinausgehen, die auf der Grundlage der Beschlüsse vom 29. Oktober 2009 und vom 28. Juni 2012 gewährt werden durften.
Wenn der Rat diesen Zustand so belässt, perpetuiert er die Verletzung des Rechts der Kleinstfraktionen und Gruppen auf Gleichbehandlung sowie den Grundsatz der Chancengleichheit: Entweder muss der Rat die rechtsgrundlos geleisteten Zuwendungen von den Fraktionen zurückfordern oder er muss die Kleinstfraktionen und Ratsgruppen so stellen, dass die vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Rechtsverletzungen beseitigt werden durch das rückwirkende Inkrafttreten eines die Gerichtsentscheidung zutreffend und vollständig umsetzenden Beschlusses. Darauf zielt der Beschlussvorschlag ab.
gez. Wilhelm Geraedts
(Fraktionsgeschäftsführer)
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